Anmeldung


    Zentrum für Angewandte Kinesiologie
    Meindlstraße 19
    81371 München

    Geltungsbereich: Diese allgemeinen Unterrichts- und Geschäftsbedingungen, nachfolgend AGB genannt, regeln die vertraglichen Beziehungen der Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahmen des „Zentrums für angewandte Kinesiologie„ (ZFAK) und seinen Vertragspartnern, die nachfolgend „Student„ genannt werden.

    Anmeldung: Die Anmeldung zur Teilnahme an den Ausbildungsmaßnahmen des ZFAK erfolgt schriftlich. Durch die Anmeldung eines Teilnehmers zu einer Ausbildungsmaßnahme und der Annahme dieser Anmeldung durch das ZFAK kommt ein Vertrag zustande. Das ZFAK verpflichtet sich, die vereinbarte Ausbildungsmaßnahme durchzuführen. Der Student verpflichtet sich die vereinbarte Gebühr zu zahlen und die sonstigen Teilnahmebedingungen einzuhalten. Die Anmeldung des Teilnehmers ist verbindlich.

    Laufzeit: Die Laufzeit dieses Vertrages richtet sich nach den Ausbildungszielen, die in den jeweiligen Ausbildungs- und Lernzielplänen niedergelegt sind. Das Vertragsverhältnis endet grundsätzlich mit Erreichung des Ausbildungszieles ohne dass es einer Kündigung bedarf. Dies gilt auch für den Fall, dass der Student endgültig die Prüfungsziele nicht erreicht.

    Unterrichtsausfall: Ausgefallener Unterricht durch Erkrankung bzw. Verhinderung des Dozenten wird nach Vereinbarung nachgeholt bzw. vergütet. Ein Anspruch auf Nachholung des Unterrichts beim jeweiligen Lehrer besteht nicht.

    Rücktritt, Kündigung: Bis zu einer Woche vor Beginn der Ausbildungsmaßnahme kann der Student ohne Nennung von Gründen von der Anmeldung zurücktreten. Maßgebend ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei ZFAK. Bereits bezahlte Entgelte werden in diesem Fall zurückerstattet; es wird jedoch eine Kostenpauschale in Höhe von 10% der jeweiligen KursAusbildungsgebühr fällig. Studenten, deren Rücktrittserklärung später eingeht oder die zu den Veranstaltungen nicht oder teilweise nicht erscheinen, sind grundsätzlich zur Zahlung des vollen Entgelts verpflichtet. Bei Ausbildungsmaßnahmen, die voraussichtlich länger als 12 Monate dauern, gelten die ersten zwei Monate als Probezeit, in der dem Studenten ein Kündigungsrecht von zwei Wochen zum Ende eines Monats gewährt wird. Die Probezeit beginnt mit der ersten Unterrichtsstunde. Nach Ablauf der Probezeit gelten die übrigen Kündigungsfristen dieser AGB.

    A) Kündigung durch den Teilnehmer: Ausbildungsmaßnahmen mit einer Dauer bis zu 12 Monaten sind nicht kündbar. Ausbildungsmaßnahmen, die länger als ein Jahr dauern, sind jeweils zum Ende eines Ausbildungsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten kündbar. ZFAK gewährt dem Studenten ein Sonderkündigungsrecht, wenn z. B. die weitere Teilnahme für den Studenten aufgrund von länger dauernder Krankheit von mehr als einem Monat oder berufsbedingtem Wohnungswechsel unzumutbar wird. Dieses Sonderkündigungsrecht steht ebenfalls werdenden Müttern zu. Die Kündigung ist in diesem Falle frühestens mit einer sechswöchigen Frist zum Ende des sechsten vollen Monats nach dem Ausbildungsmaßnahmenbeginn und dann jeweils zum Ende des darauf folgenden dritten Monats zulässig. Jede Kündigung hat schriftlich bei ZFAK zu erfolgen. Das Fernbleiben vom Unterricht gilt in keinem Falle als Kündigung. Die Lehrkräfte sind nicht zur Entgegennahme von Kündigungen befügt. Im Fall der Kündigung werden die Gebühren bis zum Ende der Kündigungsfrist berechnet.

    B) Kündigung durch ZFAK: Zur Kündigung ist ZFAK ist berechtigt, wenn der Student in erheblicher Weise gegen die Teilnahme- oder Ausbildungsmaßnahmenbedingungen verstößt, insbesondere Zahlungen nicht pünktlich leistet oder gegen seine Pflichten (s.u.) verstößt. Die Kündigung kann in diesem Falle fristlos erfolgen. Der Teilnehmer ist verpflichtet, die Gebühr bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin zu entrichten.

    Änderungen des Angebots: ZFAK erteilt Unterricht im Rahmen des zu Beginn des Kurses bzw. der Ausbildungsmaßnahme gültigen Angebotes. ZFAK behält sich Änderungen vor. Das Ausbildungsziel wird dabei jedoch nicht verändert. Soweit diese Änderungen mit Zustimmung der Stellen erfolgt, die für die Abschlüsse zuständig sind, berechtigen diese nicht zum Rücktritt. Der Wechsel eines Dozenten ist keine wesentliche Änderung in diesem Sinne, ebenso wenig wie der Wechsel der Ausbildungsstätte, soweit er nicht mit einem Wechsel des Unterrichtsortes verbunden ist.

    ZFAK behält sich weiter vor, wegen nicht ausreichender Teilnehmerzahl, plötzlichem Ausfall eines Dozenten sowie sonstiger Störungen, die die ZFAK nicht zu vertreten hat, angekündigte oder bereits teilweise durchgeführte Kurse bzw. Ausbildungsmaßnahmen abzusagen. Bereits gezahlte Gebühren werden anteilig zum bereits gehaltenen Unterricht zurückerstattet.

    Sonstige Pflichten des Studenten: Der Student verpflichtet sich, die am Unterrichtsort geltende Hausordnung zu beachten, Anweisungen der Leitung und deren Beauftragten zu folgen und die mit diesem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten. Studenten, die nachhaltig gegen diese Verpflichtungen verstoßen oder den Unterricht stören, können vom Unterricht ausgeschlossen werden. Der ZFAK bleibt es vorbehalten, Schadenersatzansprüche geltend zu machen.

    Gebühren, Zahlungsfristen, Verzug: Die Gebühren richten sich nach den jeweils geltenden Entgelttarifen von ZFAK.

    Alle zu entrichtenden Entgelte sind Kurs- bzw. Jahresentgelte und sind vor Beginn der jeweiligen Ausbildungsmaßnahme zur Zahlung fällig. Die Bezahlung von Jahresgebühren kann auf Antrag auch in 12 gleichen Teilbeträgen erfolgen und wird dann zum 5. jeden Monats fällig.

    In besonderen Fällen kann der Student im Einvernehmen mit der Geschäftsführung beurlaubt werden. Die Beurlaubung ist im Voraus schriftlich bei ZFAK zu beantragen und erstreckt sich auf höchstens zwölf Monate. Entsprechende Unterlagen (Kopien) sind dem Antrag unaufgefordert beizulegen. Über den Antrag entscheidet ZFAK endgültig; es besteht jedoch kein Anspruch auf Beurlaubung. Während der Beurlaubung ist der Student von der Zahlung der Ausbildungsgebühren befreit.

    Bei Zahlungsverzug des Studenten ist ZFAK berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.

     ZFAK ist berechtigt pro Mahnung eine Gebühr 2,50 € zu berechnen.

    Haftungsausschluss: Die Haftung des ZFAK, seiner Vertreter und Erfüllungsgehilfen für Schäden des Teilnehmers jeglicher Art wird ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grobfahrlässigen Verhalten beruht.

    Es wird daraufhin gewiesen, dass jede Ausbildungsmaßnahme Anlass zu einer effektiven Selbsterfahrung sein kann, die psychische Belastbarkeit und eigene Verantwortung voraussetzt. Der Student erklärt, dass er diesen Belastungen gewachsen ist. Eine Inanspruchnahme von ZFAK gleich aus welchem Grund bei Auftreten solcher psychischen Schwierigkeiten wird ausgeschlossen.

    Schriftform: Alle von diesen AGB abweichenden Vereinbarungen sind nur dann gültig, wenn sie von ZFAK schriftlich bestätigt worden sind. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

    Teilnichtigkeit: Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB’s oder des mit ihnen verbunden Vertrages unwirksam sein oder werden, oder sich eine Lücke zeigen, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten am nächsten kommt; gleiches gilt für eine Lücke.

    Ort, Datum, Unterschrift ……………………………………………………………………………..

    Widerrufsrecht: Soweit Sie Verbraucher sind haben Sie ein Widerrufsrecht. Verbraucher sind Sie, wenn der Ausbildungsvertrag weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit Ihrerseits zugerechnet werden kann. Sie sind an Ihre Anmeldung nicht mehr gebunden, wenn Sie diese binnen einer Frist von zwei Wochen widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und schriftlich, auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung an ZFAK Meindlstraße 19 81371 München. Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Ausbildungsmaßnahme mit Ihrer Zustimmung vor Ende der zwei Wochenfrist nach Vertragsschluss begonnen hat oder von Ihnen veranlasst wurde